Allgemeine vermietbedingungen der Fahrbereit GmbH § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB, Stand 2025


1. Allgemeine Bedingungen
Vertragspartei ist die Firma Fahrbereit GmbH, nachfolgend auch Vermieter genannt und der im Mietvertrag aufgeführte Mieter, ggf. auch mehrere Personen. Alle Mieter haften für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag gesamtschuldnerisch. Soweit nachstehend von dem Mieter oder dem Fahrer die Rede ist, sind damit jeweils alle Mieter bzw. Fahrer gemeint, unabhängig davon, ob männlich, weiblich oder mehrere. Der Mieter oder dessen angestellter Fahrer bestätigt mit der Unterzeichnung des Mietvertrags, den Mietwagen vollgetankt erhalten zu haben. Beanstandungen jeglicher Art sind durch den Mieter unmittelbar nach Mietwagenübernahme gegenüber dem Vermieter geltend Zu machen. Der im Mietvertrag angegebene Anfangskilometerstand wird als richtig anerkannt. Die jeweils gültige Preisliste, die Mietbedingungen, die Kundeninformation zur Miete und das Mietwagenübernahmeprotokoll sind Bestandteil des Mietvertrags. Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Änderungen und Ergänzungen des Mietvertragstextes sind nur gültig, wenn sie vom Vermieter schriftlich bestätigt sind Der Vermieter vermietet im Sinne der Straßenzulassungsverordnung Personenkraftwagen, Lastkraftwagen, Transporter und Anhänger (Fahrzeuge mit einer Ladefläche zur Beförderung von Gütern ohne eigenen Antrieb). Nachfolgend zusammenfassend Mietfahrzeug genannt. Der Mieter wird hiermit darauf hingewiesen, dass ihm nach § 312, Abs.2, Nr.9 BGB ein besonders Widerrufsrecht wegen außerhalb von Geschäftsraum geschlossenen Verträgen nicht zusteht.
2. Berechigte Fahrer
Das Fahrzeug darf ausschließlich von den im Mietvertrag eingetragenen Personen gefūhrt werden, oder bei Anmietung im Rahmen einer mit dem Vermieter bereits abgeschlossenen Firmenkundenvereinbarung von den beauftragten Mitarbeitern des Firmenkunden. Der Mieter ist verpflichtet, Fahrbereit GmbH auf Verlangen. Namen und Adressen der Personen zu benennen, die das Fahrzeug wahrend der Mietzeit geführt haben. In allen Fallen, in denen das Fahrzeug außer vom Mieter von einer oder mehreren zusātzlichen Personen gefahren werden soll, ist vom Mieter sicherzustellen, dass jeder Fahrer des Fahrzeuges über die erforderliche gūltige Fahrerlaubnis verfūgt und den Mindestanforderungen des Vermieters in Bezug auf Alter und Dauer des Führerscheinbesitzes entsprechen. Die Angaben hierzu ergeben sich aus dem Beiblatt Kundeninformation zur Miete.
Der Mieter hat das Handeln des Fahrers wie eigenes Handeln zu vertreten, sollte entgegen diesem Vertrag ein Nichtberechtigter den Mietwagen führen, so haftet der Mieter auch für das Handeln des Nichtberechtigten, es sei denn, der Mieter legt dar, dass er dessen Handeln nicht zu vertreten hat.
Der Mieter verpflichtet sich, die ihm nach dem Mietvertrag und diesen Allgemeinen Vermietbedingungen treffenden Pflichten auf den Fahrer zu übertragen.
3. Nutzung des Mietfahrzeuges
Die Nutzung des Mietwagens zur gewerblichen Personen- und Güterbeförderung ist nur bei gesonderter vertraglicher Vereinbarung und unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen zulässig
Das Fahrzeug darf nur im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden, nicht jedoch zu Geländefahrten, Fahrschulübungen, im Zusammenhang mit Motorsport oder zum Befahren von Rennstrecken, auch wenn diese für das allgemeine Publikum zu Test und Übungsfahrten freigegeben sind (sog. Touristenfahrten). Ebenfalls ist die Nutzung für sogenannte illegale Straßenrennen ausgeschlossen. Nicht gestattet sind auch die Weitervermietung (Untervermietung, sonstige Überlassung an Dritte außer berechtigte Fahrer gem. Ziff. 2 sowie sonstige zweckentfremdende Nutzungen) und der Transport gefährlicher Stoffe im Sinne der Gefahrgut-Verordnung Straße und Eisenbahn (GGVSE).
Der Mieter verpflichtet sich, den Mietwagen schonend zu behandeln, die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften einzuhalten und den Mietwagen gegen Diebstahl sorgfältig abzusichern. Die Verkehrssicherheit ist während der Mietzeit regelmäßig zu kontrollieren.
Die Bedienungsvorschriften - auch im Hinblick auf den vorgeschriebenen Kraftstoff sind ebenso einzuhalten wie die für die Benutzung des Fahrzeuges geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Dies gilt bei LKW/Transporter u.a.auch für die Beförderungs- und Begleitpapiere, das persönliche Kontrollbuch und den Fahrtenschreiber. Der Mieter trägt sämtliche Kosten im Zusammenhang mit erhobenen Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege und erbringt sämtliche im Zusammenhang mit der Erhebung der Gebühren erforderlichen Mitwirkungspflichten (z.B. Maut). Im Falle eines Unfalls ist das Mietfahrzeug, sofern noch nutzungsfähig. unverzüglich an einer Vermietstation von Fahrbereit GmbH vorzustellen.
Solange das Fahrzeug nicht benutzt wird, ist es in allen Teilen verschlossen zu halten; das Lenkradschloss muss eingerastet sein. Der Mieter/Fahrer hat beim Verlassen des Fahrzeuges die Fahrzeugschlüssel und -Papiere an sich ZU nehmen und für Unbefugte unzugänglich zu verwahren. Bei Cabrio Fahrzeugen ist das Verdeck zu schließen.
4. Einreiseverbot
Dem Mieter/Fahrer ist es nicht gestattet, mit dem Fahrzeug in diejenigen Länder zu fahren, die von Fahrbereit GmbH generell oder für bestimmte Fahrzeuggruppen bzw. -modelle gesperrt sind. Ausnahmen müssen schriftlich vereinbart werden. Es gelten die Vorgaben der Kundeninformation zur Miete Auslandsfahrten sind grundsätzlich bei Anmietung anzuzeigen. Es besteht ein grundsätzliches Einreiseverbot für nicht europäische Länder.
5. Rückgabe des Fahrzeuges
Der Mieter wird das Fahrzeug mit allem Zubehör spätestens zum vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Ort ordnungsgemäß und vorbehaltlich abweichender Vereinbarung vollgetankt zurückgeben. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ist der Vermieter berechtigt, die Rückgabe des Fahrzeuges vorzeitig zu einem bestimmten Zeitpunkt oder aber unter fristloser Kündigung des Mietvertrages sofort Zu verlangen Im Falle der Nichtbeachtung behält sich der Vermieter vor, Strafanzeige zu erstatten und das Fahrzeug von der Polizei sicherstellen zu lassen. Wird das Fahrzeug - auch im Falle des evtl. Einwurfes der Fahrzeugschlüssel oder -Papiere, bei Fahrbereit GmbH - außerhalb der Stationsöffnungszeiten oder an einem anderen Ort als einer Fahrbereit GmbH Filiale/Station oder sonst verspätet zurückgegeben, so verlängert sich der Mietvertrag bis zur Öffnung der Station oder falls dies vorher eintritt - bis der Vermieter das Fahrzeug wieder in unmittelbarem Besitz hat; dies gilt auch im Falle einer Beschädigung des Fahrzeuges. Der Vermieter behält sich vor, die ordentliche Rücknahme des Mietfahrzeuges unter Vorbehalt Zu stellen. Dies gilt vornehmlich für nicht sichtbare Beschädigungen, Ansprüche von Dritten bei einem nicht gemeldeten Verkehrsunfall oder wegen Einflüssen des Wetters bei der Rücknahme.
6. Pflichten des Mieters/ Fahrers bei Schadensfall oder Panne
Bei einem Schadensfall ist der Mieter verpflichtet, dafür zu sorgen, dass nach Absicherung vor Ort und der Leistung von Erster Hilfe alle zur Schadensminderung und Beweissicherung erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, namentlich dass

a) sofort die Polizei hinzugezogen wird, und zwar auch bei Unfällen ohne Beteiligung Dritter.
b) zur Weiterleitung an den Vermieter die Namen und Anschriften von
Unfallbeteiligten und Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge notiert werden sowie eine Skizze angefertigt wird,
c) von dem Mieter/Fahrer kein Schuldanerkenntnis abgegeben wird und

d) angemessene Sicherheitsvorkehrungen für das Fahrzeug getroffen werden. Der Mieter/Fahrer darf sich nicht vom Unfallort entfernen, bis er seiner Pflicht zur Aufklärung des Geschehens und zur Feststellung der erforderlichen Tatsachen nachgekommen ist. Nach einem Diebstahl des Fahrzeuges, von Fahrzeugteilen oder Zubehör hat der Mieter/Fahrer sofort Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Für den Abstellort des Fahrzeuges sind - soweit vorhanden - Zeugen zu benennen und eine entsprechende Skizze zu fertigen. Der Mieter/Fahrer ist verpflichtet, jeden Schadensfall unverzüglich fernmündlich und zeitnah persönlich in der nächst erreichbaren Filiale des Vermieters vollständig und wahrheitsgemäß zu melden. Polizeibescheinigungen sind beizufügen. Bei Fahrzeugdiebstahl ist der Mieter verpflichtet, die Fahrzeugschlüssel und - Papiere in dieser Filiale abzugeben. Auch bei der weiteren Bearbeitung des Schadenfalles ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter und deren Versicherer zu unterstützen und jede Auskunft zu erteilen, die zur Aufklärung des Schadensfalles und zur Feststellung der Haftungslage zwischen dem Vermieter und Mieter/Fahrer und ggf. der gegnerischen Unfallseite, erforderlich ist. Wenn bei einer Panne der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht mehr gewährleistet oder die Nutzung beeinträchtigt ist, hat der Mieter/Fahrer angemessene Sicherheitsvorkehrungen zu treffen und unverzüglich mit der nächstgelegenen Filiale des Vermieters die zu treffenden Maßnahmen abzustimmen und auch außerhalb deren Öffnungszeiten die Interessen des Vermieters bestmöglich zu wahren. Notwendige Bergungsmaßnahmen oder Reparaturen werden in jedem Falle vom Vermieter veranlasst.
7. Mietpreis, Mietdauer, Rückgabe, Übergabeort
Der Mietpreis ergibt sich aus der jeweils gültigen Preisliste oder bedarf einer gesonderten Vereinbarung. Die Preisliste ist Bestandteil des Mietvertrags. Die Leistung des Vermieters beinhaltet Wartungsdienst, Ölverbrauch, Verschleißreparaturen und eine Haftpflichtversicherung, nicht jedoch Treibstoffkosten. Der Mietwagen ist zum Ablauf der vereinbarten Mietdauer zu den üblichen Geschäftszeiten in der vereinbarten Mietstation zurückzugeben. Erfolgt die Rückgabe nicht in der vereinbarten Filiale, kann der Vermieter die Kosten der Rückführung verlangen. Die Mietmindestdauer beträgt 24 Stunden, außer es wird eine gesonderte Vereinbarung getroffen. Dies ist der aktuellen Preisliste zu entnehmen. Die Verlängerung der Mietdauer bedarf der Zustimmung des Vermieters und ist dem Vermieter 24 Stunden vorher schriftlich oder telefonisch anzukündigen und von ihm genehmigen zu lassen. Ab einer schuldhaft überzogenen Mietzeit von mehr als 2 Stunden wird ein weiterer Miettag berechnet. Bei schuldhafter Überschreitung der Rückgabefrist um mehr als 24 Stunden ist der Vermieter berechtigt, zusätzlich eine Pauschale pro angefangenen Tag zu verlangen. Dem Mieter steht es in allen Fallen frei nachzuweisen, dass der Vermieter keinen oder nur einen geringeren Schaden erlitten hat. Darüber hinaus behält sich der Vermieter weitergehende Schadenersatzansprüche vor. Bei verspäteter Rückgabe haftet der Mieter in voller Höhe, ungeachtet eines vereinbarten Haftungsausschlusses. Der Mietwagen ist vollgetankt zurückzugeben. Anderenfalls werden Betankungskosten entsprechend der Preisliste berechnet. Grundsätzlich wird die Übergabe des Mietwagens während der Öffnungszeiten der Filiale bevorzugt, außerhalb der Öffnungszeiten erfolgt die Rückgabe auf Risiko des Mieters. Bei Vertragsverletzungen durch den Mieter oder dessen Fahrer ist der Vermieter zur fristlosen Kündigung des Vertrags berechtigt. Die Mietbedingungen und die Preisliste gelten bei Mietwagentausch (Vehicle Change) unverändert weiter.
8. Haftung des Mieters
Der Mieter erhält das Fahrzeug in vollgetanktem mangelfreiem Zustand. Der Mieter haftet für alle von ihm zu vertretenden rechtlichen, finanziellen und sonstigen Nachteile und Schäden des Vermieters, die nach Übergabe des Mietwagens an den Mieter am und durch den Mietwagen entstehen. Das gilt auch, wenn deren Ursache ein nach der Übergabe des Mietwagens eingetretener Mangel der Verkehrssicherheit des Mietwagens ist, es sei denn, dieser wäre auch bei gehöriger Kontrolle nicht festzustellen gewesen. Die Ersatzpflicht des Mieters erstreckt sich auch auf die Wertminderung sowie Gutachter-und Abschleppkosten
Der Mieter ist für die Folgen von Verkehrsverstößen oder Straftaten, die in Zusammenhang mit dem gemieteten Fahrzeug festgestellt werden, verantwortlich und haftet gegenüber der Fahrbereit GmbH für entstehende Gebühren und Kosten gemäß dem Beiblatt Kundeninformation zur Miete. Der Vermieter ist verpflichtet, den Behörden in einem solchen Fall den Mieter/Fahrer zu benennen. Bei Zuwiderhandlung der Fahrzeugnutzung gegen die in Ziffer 3 genannten Punkte, erlöschen der Versicherungsschutz sowie der Haftungsselbstbehalt.
Haftungsreduzierung pro Schadensfall ⁃ für Schaden nach Art der Teilkasko: Diese betrifft Schäden, die durch Brand, Explosion, Entwendung und Elementarereignissen verursacht werden, sowie Glas- und Haarwildschäden für Schäden nach Art der Vollkasko: Dies Betrifft Schäden, die sich durch vom Mieter/Fahrer allein oder mitverschuldete Unfälle, Parken und Unfallflucht des Verursachers ergeben.
Rad/Reifenschäden sind in der Haftungsreduzierung nicht enthalten und können auch nicht aus dem Risiko genommen werden. Der Mieter kann seine und die Haftung des berechtigten Fahrers bis zur Hohe eines vereinbarten Selbstbehaltes reduzieren. Die Kosten hierfür sowie die Hohe des Selbstbehaltes sind der jeweils gültigen Preislisten und der Kundeninformation zur Miete zu entnehmen. Der Mieter haftet pro Schadensfall je nach Schadensart (Teil- Vollkasko) bis zur Höhe der jeweils vereinbarten Selbstbeteiligung für während der Mietzeit entstandene Schäden. Die Haftung bezieht sich auf den Mietwagen, Mietwagenteile und -Zubehör. Die Reduzierung erfolgt durch Abschluss:
a) einer Haftungsreduzierung für alle Schäden nach Art einer Teilkaskoversicherung nach den Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG)- Haarwildschäder gelten nur bei Vorlage einer entsprechenden polizeiliche Bestätigun g als TeilkaskoTatbestand- oder
b) einer Haftungsreduzierung für alle Schäden nach Art einer Vollkaskoversicherung nach den Vorschriften des VVG Wird eine Haftungsreduzierung nach Art einer Vollkaskoversicherung abgeschlossen so beinhaltet diese die Haftungsreduzierung nach Art einer Teilkaskoversicherung.
Voraussetzungen der Haftungsreduzierung
1. Der Mieter kann die Haftung reduzieren und haftet entsprechend dem ober genannten und vereinbarten Umfang. Für den Fall, dass keine Haftungsreduzierung vereinbart wurde, haftet der Mieter für alle von ihm vertretenden nach Übergabe des Mietwagens entstandenen Schäden.
2. Trotz einer vereinbarten Haftungsreduzierung haftet der Mieter unbegrenzt für den gesamten Schaden, wenn er diesen vorsätzlich herbeigeführt hat. Im Falle grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens haftet der Mieter Fahrer in einem seinem Verschulden entsprechend Verhältnis nach $ 81 VG. Entgegen der Empfehlung des Gesamtverbandes der Versicherungswirtschaft für die Kraftfahrversicherung verzichtet der Vermieter in diesem Fall nicht auf den Einwand grober Fahrlässigkeit. Als grob fahrlässig gilt stets das Führen des Mietwagens unter Ordnungswidrigkeit- bzw. strafrechtlichen relevantem Alkohol-, Medikamenten- oder Drogeneinfluss.
3. Der Mieter wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass vorsätzliche Verstöße gegen seine in den Mietbedingungen niedergelegten Pflichten zum vollständigen Entfall der Haftungsreduzierung führen, während grob fahrlässige Verstöße gegen diese Pflichten eine Einschränkung der Haftungsreduzierung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis nach sich ziehen können. Die Haftung des Mieters/Fahrers für Verkehrsverstöße und Straftaten kann nicht ausgeschlossen werden.
4. Abweichend davon ist der Vermieter an die Vereinbarung zur Haftungsreduzierung gebunden, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt des Schadens noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Vermieters ursächlich ist; dies gilt nicht, wenn eine arglistige
Obliegenheitsverletzung vorliegt.
5. Der Mieter haftet in vollem Umfang für Schäden, die auf Beschädigung, Verunreinigung, Falschbetankung oder Zerstörung von Sachen Dritter durch die Ladung (z.B.auslaufende Chemikalien etc.) im Zusammenhang mit der Benutzung des Mietwagens nach dem Mietvertrag zurückgehen. Diese Schadenshaftung kann ausdrücklich nicht durch den Anschluss einer Haftungsreduzierung gemindert werden

6. Der Mieter haftet in vollem Umfang für Schäden am Mietwagen, die durch unsachgemäße Handhabung von Ladegut entstehe (z.B. durch unsachgemäßes Verstauen der Ladung etc.). Dies gilt auch wenn die Beladung durch einen Dritten durchgeführt worden ist. Die Schadenshaftung kann ausdrücklich nicht durch den Abschluss einer Haftungsreduzierung gemindert werden,
7. Der Abschluss einer Haftungsreduzierung erfolgt wirksam nur durch separate Vereinbarung im Mietvertrag bei Anmietung des Fahrzeuges. Telefonische Vereinbarungen einer Haftungsreduzierung sind ausdrücklich nicht möglich. Die wirksam vereinbarte Reduzierung der Haftung gilt bis zum Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer.
8. Nach einem Unfall-, Brand-, Haarwild-, sonstigen Schaden oder Diebstahl hat der Mieter/Fahrer unabhängig vom Schadensausmaß und einer Selbstverursachung ohne Mitwirkung Dritter unverzüglich am Unfallort die Polizei hinzuzuziehen und schnellstmöglich den Vermieter zu informieren. Ist die Polizei vom Unfallort aus nicht zu erreichen, ist der Schaden an der nächstgelegenen Polizeistation anzuzeigen.
9. Zahlungsbedingungen und Zahlungsverpflichtungen des Mieters
Der Vermieter kann eine Mietvorauszahlung in Hohe der Miet- und Nebenkosten sowie einer Kaution (Sicherheitsleistung) in Hohe bis zum Zeitwert des Mietwagens verlangen. Der Mieter ist verpflichtet, nach Rückgabe des Fahrzeuges an Fahrbereit GmbH den Gesamtbetrag zu bezahlen, der sich aus den ausgewiesenen Einzelpositionen des Mietvertrages zusammensetzt. Dies schließt auch die Abrechnung des bei der Rückgabe ggf. fehlenden Kraftstoffes zzgl. Betankungsservice ein. Sofern nichts anders vereinbart ist der voraussichtliche Mietpreis im Voraus zu entrichten. Wenn die Forderungen aus dem Mietvertrag mit einer Kreditkarte bezahlt wird, gilt die Unterschrift des Karteninhabers als Ermächtigung, den gesamten Rechnungsbetrag dem betreffenden Konto bei der Kreditkartenorganisation bei Fälligkeit zu belasten. Diese Ermächtigung gilt auch für Nachbelastungen infolge von Mietpreiskorrekturen, Schadensfallen und Verkehrsverstößen auf der Grundlage des Mietvertrages. Im Zweifel kann die hinterlegte Sicherheit bis zur vollständigen Klärung der angefallenen Forderung von Fahrbereit GmbH einbehalten werden. Bei weiteren Forderungen, die aus dem Mietverhältnis entstanden sind, werden vom Vermieter gegenüber dem Mieter die Forderung mit der Sicherheitszahlung verrechnet.
10. Pflichten des Vermieters

1. Leistungsumfang Der Vermieter überlässt dem Mieter ein technisch intaktes und verkehrssicheres Mietfahrzeug inklusive Zubehöre und vereinbarter Zusatzleistungen zum Gebrauch ab dem Sitz des Vermieters

2. Kfz- Haftpflichtversicherung Die Haftpflicht des Mieters und berechtigter Fahrer ist durch eine Kfz- Haftpflichtversicherung mindestens in dem Umfang gedeckt, der im Zulassungsland des Mietwagens gesetzlich vorgeschrieben oder üblich ist. Die Haftpflichtversicherung ist im Mietpreis enthalten. In oder auf dem Mietwagen befindliche Sachen sind hierdurch nicht versichert

3. Fahrzeugdefekt a) Wird während der Mietzeit eine Reparatur notwendig, um den Betrieb und/oder die Verkehrssicherheit des Mietwagens zu gewährleisten, so übernimmt der Vermieter die anfallenden Reparaturkosten, wenn der Mieter oder der Fahrer zuvor zumindest das telefonische Einverständnis eingeholt hat und nicht der Mieter nach Vertragsbedingungen für die Kosten haftet. Diese Verpflichtung besteht nicht bei Bagatellschäden mit zu erwartenden Reparaturkosten bis zu EUR 100,00 b) Bei Versagen des Kilometerzählers ist der Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen. Sofern eine Preisvereinbarung in Abhängigkeit von Kilometern vereinbart wurde, darf der Vermieter nach der kartenmäßigen Entfernung abrechnen. sofern eine sofortige Reparatur nicht umsetzbar oder dem Mieter nicht zumutbar ist.
11. Haftung der Fahrbereit GmbH
Jegliche Haftung des Vermieters wegen der Verletzung seiner vertraglich geregelten Pflichten ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit einschließlich Vorsatz und grober Fahrlässigkeit der Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Vermieters beschränkt. Für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Vermieter auch bei leichter Fahrlässigkeit. Der Schadensersatz wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Sachen, die vom Mieter bei Rückgabe im Fahrzeug zurückerlassen werden.
12. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
Es gilt deutsches Recht. Ist der Mieter Kaufmann oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland, so ist für alle Streitigkeiten in Zusammenhang mit diesem Mietvertrag das für den Sitz von Fahrbereit GmbH zuständige Gericht zuständig.
13. Standorte/Vermietstationen, Betriebssitz
Fahrbereit GmbH

Klein-Breitenbach 98

69509 Mörlenbach

Geschäftsführer/Gesellschafter/Juristische Person:  Daniel Naumann

Amtsgerich Darmstadt HRB 108282

USt-IdNr.: DE458197051
14. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise nicht wirksam sein oder ihre Wirksamkeit zwischenzeitlich verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden.

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